§ 77
Kündigung
(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis schriftlich kündigen. Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen zumindest drei Jahre gedauert hat, kann nur mit Angabe des Grundes gekündigt werden.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
- a) wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
- b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
- c) wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
- d) wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
- e) wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
- f) wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
- g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
- h) wenn der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebenen Anfallsalter erreicht hat;
- i) entfällt.
(3) Der Kündigungsgrund des Abs. 2 lit. g findet auf die Spitalsärzte in den Kärntner Landeskrankenanstalten während der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt keine Anwendung.
(4) Hinsichtlich der Spitalsärzte der Kärntner Landeskrankenanstalten ist über die in Abs. 2 lit. a bis f, h und i angeführten Gründe hinaus der Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn ein Spitalsarzt die Ausbildung zu einem Facharzt bzw. 'Zusatzfacharzt' vollendet hat.
(5) Der Kündigungsgrund aus dem Titel der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt kann nur innerhalb einer angemessenen Frist vom Zeitpunkt der an den Spitalsarzt ergehenden Zustellung der Verständigung über die Erreichung der Anwartschaft zur Eintragung in das Verzeichnis der Fachärzte durch den ärztlichen Leiter der Krankenanstalt geltend gemacht werden.
(6) Im Fall einer Differenz über den Zeitpunkt der Anwartschaft zwischen Ärztekammer und ärztlichem Leiter der zuständigen Krankenanstalt gilt hinsichtlich der angemessenen Frist nicht der Tag der Zustellung der Verständigung als maßgebend, sondern der von der Ärztekammer ausgesprochene Zeitpunkt der Facharztanerkennung.
(7) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
03.07.2024
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