§ 77
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 39 errichtet;
- 2. eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 40 betreibt;
- 3. den Organen der Aufsichtsbehörde gemäß § 41 in Wahrung ihrer amtlichen Aufgaben Zutritt zu den Liegenschaften und den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht gestattet und die nötigen Auskünfte nicht erteilt;
- 4. eine gemäß § 41 Abs. 4 und 5 oder § 72 Abs. 2 bescheidmäßig angeordnete Behebung von Mängeln bzw. Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;
- 5. einer Auskunftspflicht gemäß § 68 nicht nachkommt;
- 6. der Anzeigepflicht gemäß § 72 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- 7. gegen ein Verbot gemäß § 73 verstößt.
(2) Personen, die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
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