§ 77 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1996

§ 77

Zuweisung der Mandate auf die Wahlwerber durch
die Kreiswahlbehörde

(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 76 auf die Partei entfallen, sind den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.

(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der Feststellungen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden (§ 65 Abs. 6) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 72 Abs. 3 übermittelten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerber entfallen sind. § 65 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(3) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl

  1. 1. größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde, und
  2. 2. mindestens so groß ist wie 15 vH der für seine Partei im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 nicht vergeben werden, so ist das restliche Mandat dem Wahlwerber der jeweiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl (Abs. 2) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde

(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.

(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Abs. 2) als Ersatzmitglieder.

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