§ 77 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 77

Geschäftsführung

(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Ausschusses oder vom Bürgermeister unter Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird. Die Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Der Obmann hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann diesen jedoch weitere Punkte anfügen. § 98 gilt sinngemäß.

(1a) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ausschusses sind gleichzeitig mit der Einberufung allen Mitgliedern des Gemeinderates bekannt zu geben..

(2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses hat der Obmann zu führen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2a) Jedes Ausschußmitglied hat das Recht, sich im Fall seiner Verhinderung durch ein seiner Gemeinderatspartei (§ 21 Abs. 7) angehörendes Mitglied des Gemeinderates oder durch ein auf der Liste der Ersatzmitglieder nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 gereihtes Ersatzmitglied vertreten zu lassen, wobei nur so viele Ersatzmitglieder in Betracht kommen, wie die Gemeinderatspartei Mitglieder im Gemeinderat hat. Durch eine Vertretung durch ein Ersatzmitglied darf die zulässige Höchstzahl der Mitglieder des Gemeinderates nicht verändert werden.

(3) Der Ausschuß hat zu jedem Verhandlungsgegenstand, der für die Behandlung im Gemeinderat vorberaten wird, mit mehr als der Hälfte der Stimmen der Anwesenden einen Berichterstatter und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter zu wählen. Der Berichterstatter hat das Ergebnis der Beratungen in einem Bericht zusammenzufassen und die Beschlüsse des Ausschusses im Gemeinderat zu vertreten.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Die §§ 28 Abs. 1, 37 Abs. 3, 40, 44 und 45 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Weiters gelten sinngemäß

  1. a) § 35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist;
  2. b) § 35 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist;
  3. c) § § 39 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Obmannes den Ausschlag gibt;
  4. d) § 41 Abs. 1, 2 und 5 mit der Maßgabe, daß Abänderungsanträge hinsichtlich der dem Ausschuß zugewiesenen Anträge nicht möglich sind;
  5. e) § 45 Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, daß die Niederschrift vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Ausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

(5) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses – ausgenommen die Sitzungen des Kontrollausschusses – mit beratender Stimme teilzunehmen. Jede Gemeinderatspartei, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, darf einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Die Entsendung ist dem Obmann des Ausschusses schriftlich anzuzeigen und gilt bis zu ihrem allfälligen Widerruf. Als Vertreter darf jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates entsendet werden, das auf dem der Gemeinderatspartei zugrunde liegenden Wahlvorschlag aufscheint. § 40, § 27 Abs. 4 und § 77 Abs. 1 letzter Satz gelten für den entsendeten Vertreter sinngemäß.

(6) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Ausschusses, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand über.

(7) Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Sitzungen des Ausschusses den Mitgliedern ein fachkundiger Bediensteter der Gemeinde zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung steht. Der Obmann kann den Sitzungen auch sonstige fachkundige Personen und Mitglieder des Gemeinderates, die nicht Ausschussmitglieder sind, zur Erteilung von Auskünften beiziehen. Der Leiter des inneren Dienstes hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.

(8) § 64 Abs. 4a gilt sinngemäß.

05.01.2023

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