zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 32/2001, LGBl. Nr. 79/2013
§ 77
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 39 errichtet;
- 2. eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 40 betreibt;
- 3. den Organen der Aufsichtsbehörde gemäß § 41 in Wahrung ihrer amtlichen Aufgaben Zutritt zu den Liegenschaften und den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht gestattet und die nötigen Auskünfte nicht erteilt;
- 4. eine gemäß § 41 Abs. 4 und 5 oder § 72 Abs. 2 angeordnete Behebung von Mängeln bzw. Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;
- 5. einer Auskunftspflicht gemäß § 68 nicht nachkommt;
- 6. der Anzeigepflicht gemäß § 72 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- 7. gegen ein Verbot gemäß § 73 verstößt.
(2) Personen, die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)