§ 77
Haushaltsordnung
Die Landesregierung hat im Zusammenhang mit einer Regelung für die übrigen Gemeinden über die Haushaltsführung der Stadt, insbesondere über die Erstellung des Voranschlags sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungswege nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind.
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