§ 77 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 77

Widerruf der Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher

Wenn Umstände, derentwegen die Bestätigung gemäß § 75 Abs. 1 bis 3 zu verweigern gewesen wäre, nachträglich eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat sie die Bestätigung zu widerrufen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)