§ 77 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 77
Krankenfürsorge

(1) Soweit die Beamten nicht nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für Fälle der Krankheit versichert sind, hat die Stadt durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung zumindest jene Leistungen sicherzustellen, die Bundesbeamten gebühren.

(2) Die Kosten für die Krankenfürsorgeeinrichtung sind von der Stadt und den Beamten je zur Hälfte zu tragen.

(3) Dem Beamten können Beihilfen gewährt werden, insbesondere zum Ausgleich der Kosten, die ihm durch Krankheit oder Wiederherstellung seiner Gesundheit oder durch Krankheit oder Wiederherstellung der Gesundheit seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder seiner Kinder erwachsen.

03.12.2019

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