6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen
im Ausland
§ 77
Allgemeines
(1) Die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 bis 5 sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist,
- 1. auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von Z 3 erfasst werden,
- 2. auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Z 3 erfasst
werden,
- 3. auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
- 4. auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
- 5. auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen
anzuwenden.
(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
(3) Als Grenzorte im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlussgebiet.
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