§ 77
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2, die Ausübung der Parteistellung (§ 52) und des Vorschlagsrechtes (§ 60 Abs. 1) sowie die Aufgaben nach § 55 Abs. 4 und § 81 Abs. 11 sind von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)