§ 77 K-LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2022

§ 77

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

20.10.2022

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