§ 77 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

6. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen
im Ausland

§ 77

Allgemeines

(1) Die Bestimmungen der Unterabschnitte 1 bis 5 sind, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist,

  1. 1. auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von lit. c erfasst werden,
  2. 2. auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Z 3 erfasst

    werden,

  1. 3. auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
  2. 4. auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
  3. 5. auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen

    anzuwenden.

(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.

(3) Als Grenzorte im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.

(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlussgebiet.

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