§ 77 NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2001

§ 77

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2, die Ausübung der Parteistellung (§ 52) und die Bestellung zum Naturschutzbeauftragten (§ 60) sowie die Aufgaben nach den §§ 55 Abs. 4 und 81 Abs. 11 sind von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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