Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 77.
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde oder - im Falle der Übertragung gemäß § 75 Abs. 2 -
die verwaltende Stelle sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
- 1. die Beteiligten an diesen Verfahren,
- 2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
- 3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,
- 4. die Mitglieder des Burgenländischen Elektrizitätsbeirates,
- 5. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
- 6. die Regulierungsbehörden nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000.
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