§ 77 K-GVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 77
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

03.12.2019

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