§ 77 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 77
Bezugsvorschuss und Geldaushilfe

(1) Die Bürgermeisterin darf einer Gemeindemitarbeiterin bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbetrag von 5.000 Euro Bezugsvorschüsse gewähren, wenn das Dienstverhältnis zur Gemeinde unbefristet ist und bereits ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, und wenn davon ausgegangen werden kann, das die Gemeindemitarbeiterin zur Rückzahlung des Bezugsvorschusses in der Lage sein wird.

(2) Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses hat durch Abzug vom Monatsbezug, längstens binnen 48 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten hat mindestens 30 Euro zu betragen. Die Gemeindemitarbeiterin darf den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.

(3) Scheidet die Gemeindemitarbeiterin aus dem Dienstverhältnis aus, so hat sie einen noch aushaftenden Bezugsvorschussrest vor Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die der ausscheidenden Gemeindemitarbeiterin zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ratenzahlungen bewilligt werden.

(4) Für auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnisse darf ausnahmsweise ein Bezugsvorschuss gewährt werden, wenn die Rückzahlung des gesamten Bezugsvorschusses mit dem Monat, in dem das befristete Dienstverhältnis endet, sichergestellt ist.

(5) Ist die Gemeindemitarbeiterin unverschuldet in Not geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr eine Geldaushilfe gewährt werden.

17.01.2022

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