§ 77 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 77
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 70 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  1. 1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt,
  2. 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit,
  3. 3. Besitz einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,
  4. 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

  1. 4 0 v.H. auf 32 Stunden,
  2. 5 0 v.H. auf 40 Stunden,
  3. 6 0 v.H. auf 48 Stunden.

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.

24.02.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)