§ 77 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 77

Geschäftsführung

(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Ausschusses oder vom Bürgermeister mit Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird. § 35 Abs. 1 vorletzter Satz und § 98 gelten sinngemäß.

(2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses hat der Obmann zu führen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2a) Jedes Ausschußmitglied hat das Recht, sich im Fall seiner Verhinderung durch ein seiner Gemeinderatspartei (§ 21 Abs. 7) angehörendes Mitglied des Gemeinderates oder durch ein auf der Liste der Ersatzmitglieder nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung gereihtes Ersatzmitglied vertreten zu lassen, wobei nur so viele Ersatzmitglieder in Betracht kommen, als die Gemeinderatspartei Mitglieder im Gemeinderat hat. Durch eine Vertretung durch ein Ersatzmitglied darf die zulässige Höchstzahl der Mitglieder des Gemeinderates nicht verändert werden.

(3) Der Ausschuß hat zu jedem Verhandlungsgegenstand, der für die Behandlung im Gemeinderat vorberaten wird, mit mehr als der Hälfte der Stimmen der Anwesenden einen Berichterstatter zu wählen. Der Berichterstatter hat das Ergebnis der Beratungen in einem Bericht zusammenzufassen und die Beschlüsse des Ausschusses im Gemeinderat zu vertreten.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Die §§ 28 Abs. 1, 35 Abs. 6, 37 Abs. 3, 40, 44 und 45 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Weiters gelten sinngemäß

  1. a) § 35 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist;
  2. b) § 35 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist;
  3. c) § 39 mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Obmannes den Ausschlag gibt;
  4. d) § 41 Abs. 1, 2 und 5 mit der Maßgabe, daß Abänderungsanträge hinsichtlich der dem Ausschuß zugewiesenen Anträge nicht möglich sind;
  5. e) § 45 Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, daß die Niederschrift vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Ausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

(5) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Ausschusses, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand über.

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