7. Abschnitt
Wahlkuverts, Stimmzettel
§ 77
Wahlkuverts
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.
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