§ 77 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2002

7. Abschnitt

Wahlkuverts, Stimmzettel

§ 77

Wahlkuverts

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.

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