§ 77 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.2015

LGBl. Nr. 3/2015

§ 77

Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe nach diesem Gesetz zu ahnden.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 40 betreibt.

(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer

  1. 1. die Tätigkeit der Organe der Behörde im Rahmen der Kontrolle über Sozialhilfeeinrichtungen behindert;
  2. 2. festgestellte Mängel trotz Setzung einer Nachfrist nicht behoben hat;
  3. 3. eine gemäß § 72 Abs. 2 bescheidmäßig angeordnete Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;
  4. 4. einer Auskunftspflicht gemäß § 68 nicht nachkommt;
  5. 5. der Anzeigepflicht gemäß § 72 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  6. 6. gegen ein Verbot gemäß § 73 verstößt.

18.02.2015

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