§ 77 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 77

Zeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.

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