§ 77 Bgld. GemO 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

LGBl. Nr. 72/2019

§ 77

Verrechnung

Alle Geschäftsfälle der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie der nicht voranschlagswirksamen Gebarung der Gemeinde sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.

31.10.2019

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