Informationspflicht des Dienstgebers; Auskunfts- und
Beratungspflicht der Sicherheitsfachkräfte
(1) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend
- 1. die Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente;
- 2. die Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle;
- 3. die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie
- 4. die Ergebnisse von sonstigen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit maßgebenden Messungen und Untersuchungen.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte
- 1. den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung und der Bedienstetenschutzkommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen;
- 2. die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
- 3. die Personalvertretung auf Verlangen beraten.
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