§ 77.
(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während des ganzen Jahres weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:
- a) Haarwild:
- Schalenwild
- 1. führende Bachen (Schwarzwild)
- 2. Elchwild
- Raubwild:
- 1. Braunbären
- 2. Luchse
- 3. Wölfe
- 4. Fischottern
- 5. Wildkatzen
- b) Federwild:
- 1. Trappen
- 2. Auerwild
- 3. Birkwild
- 4. Haselwild
- 5. Wachteln
- 6. Wildtruthennen
- 7. Brachvögel
- 8. Reiher
- 9. Schwarzstörche
- 1 0. Löffler
- 11. Rallen (ausgenommen Bleßhühner)
- 12. Kormorane
- 13. Tag- und Nachtgreifvögel
- 14. Kolkraben
(2) Keine Schonzeit genießen:
- 1. Schwarzwild (ausgenommen führende Bachen)
- 2. wildes Kaninchen
- 3. Füchse
- 4. Dachse
- 5. Iltisse
- 6. großes Wiesel oder Hermelin
- 7. kleines Wiesel
- 8. Marderhunde
- 9. Waschbären
- 1 0. Baum- oder Edelmarder
- 11. Stein- oder Hausmarder
- Mutterwild ist jedoch in der Zeit, in der es für gewöhnlich Junge führt, zu schonen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)