zu Abs. 1: LGBl. Nr. 18/2008, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 67/2012
§ 71
Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis,
Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß §§ 65 Abs. 8 und 67 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Der Landeswahlbehörde sind zu berichten:
- 1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- 2. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- 3. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
- 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
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