§ 71
Ablieferungspflicht von Dienstausweis und Dienstabzeichen
Bei Widerruf oder sonstigem Erlöschen der Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher sind Dienstausweis und Dienstabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)