§ 71 K-VStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1998

§ 71

Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates
und des Stadtsenates

Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.

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