§ 71 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 29/2004, LGBl. Nr. 43/2006

§ 71

Berufung

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) nicht rechtswirksam abgegeben werden.

(2) Kommt die Berufungswerberin oder der Berufungswerber einem von der Behörde erster Instanz gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64 Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Berufungsverfahren nach, so kann die Berufungsbehörde bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruches § 64 Abs. 3 anwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)