§ 71 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 71

Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis,
Bericht an die Landeswahlbehörde

(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr gemäß §§ 65 Abs. 8 und 67 Abs. 1 erstatteten Berichte sowie unter Berücksichtigung der gemäß § 70a getroffenen Feststellungen das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen sind hiebei nicht mitzuzählen.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Der Landeswahlbehörde sind zu berichten:

  1. 1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. 2. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
  3. 3. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen

    gültigen Stimmen (Parteisummen).

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