§ 71.
Bei Widerruf oder sonstigem Erlöschen der Bestätigung als Jagdaufseher sind Dienstausweis und Dienstabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
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Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995
§ 71.
Bei Widerruf oder sonstigem Erlöschen der Bestätigung als Jagdaufseher sind Dienstausweis und Dienstabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
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