§ 71 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

LGBl. Nr. 79/2013

§ 71

Beschwerdeverfahren

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht rechtswirksam abgegeben werden.

(2) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer einem von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64 Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Beschwerdeverfahren nach, so kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs § 64 Abs. 3 anwenden.

23.01.2014

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