§ 71 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 71
Fortbildung

(1) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Landesregierung den in § 54 Abs. 2, 6 Z 1 und Abs. 7 genannten Mitgliedern der Kommission, den Bediensteten der Geschäftsstelle der Kommission, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (Stellvertreterin), den Bediensteten des Referats für Frauen und Gleichstellung, der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), den Bediensteten der Gleichbehandlungsstelle und der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, insbesondere auf den Gebieten:

  1. 1. Gleichbehandlung aus Gründen des Geschlechts, Gleichstellungs- und Frauenförderung;
  2. 2. Gleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung;
  3. 3. Dienstrecht und Personalwesen;
  4. 4. Arbeits- und Sozialrecht;
  5. 5. Reden und Verhandeln.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für das nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuständige Organ der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach im Hinblick auf Fortbildungsveranstaltungen der Statutarstädte in ihrem jeweiligen Vertretungsbereich.

16.11.2021

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