§ 71 Ruster Stadtrecht

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Instanzenzug

§ 71.

(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtsenat übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Der Bescheid eines Organes der Stadt, gegen den die Vorstellung gemäß § 72 Absatz 1 zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 72 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes zu enthalten.

(4) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (§ 48) geht, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, an die Landesregierung.

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