3. Abschnitt
Angaben und Vordrucke
Jagdkartenabgabe
§ 71.
(1) Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum 1. Jänner 1993 festzusetzen:
a) Jagdkarte 500,- S
b) 14-tägige Jagdgastkarte 300,- S
c) eintägige Jagdgastkarte 150,- S
d) Berechtigung zur Beizjagd 800,- S.
(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Burgenländischen Landesjagdverband einzuheben. Zu diesem Zwecke hat der Landesjagdverband den Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres einen Einzahlungsschein für die Jagdkartenabgabe zuzusenden.
(3) Der Ertrag der Jagdkartenabgabe ist vierteljährlich dem Land abzuführen.
(4) Der Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden wöchentlich die Namen der Personen mitzuteilen, die Jagdkartenabgabe und Jagdhaftpflichtversicherung bezahlt haben (§ 64 Abs. 1, zweiter Satz).
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