§ 71 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2016

§ 71
Schülerheimbeitrag

Der Schülerheimbeitrag ist vom Schüler bzw. dessen Unterhaltsverpflichteten zu den von der Schulbehörde festgesetzten Terminen zu entrichten. Bei Säumnis ist die Bezahlung vom Heimleiter unter Setzung einer angemessenen Frist einzumahnen.

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