§ 71
Anwesenheit
Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages erforderlich. § 65 Abs. 6 und § 68a Abs. 6 gelten sinngemäß.
03.08.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2018
§ 71
Anwesenheit
Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages erforderlich. § 65 Abs. 6 und § 68a Abs. 6 gelten sinngemäß.
03.08.2017
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