§ 71 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.2015

§ 71

Organe

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Sozialhilfeverbandes sind berufen:

  1. a) der Verbandsrat (die Verbandsversammlung),
  2. b) der Vorstand,
  3. c) der Vorsitzende,
  4. d) der Kontrollausschuss.

(2) Die Amtsperiode der Organe des Sozialhilfeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Bestellung oder Wahl der neuen Organe.

(3) Abweichend von Abs. 2 enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Vorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates und durch eine an den Sozialhilfeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.

(4) Die Organe des Sozialhilfeverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.

05.03.2015

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