§ 71 K-GHO

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.1999

§ 71

Beteiligungen und Wertpapiere

Gemeindevermögen im Sinne des § 64 Z 1 lit. f umfaßt:

  1. 1. Beteiligungen an anderen Unternehmungen (Kapitalanteile), und zwar auch dann, wenn diese Anteile nicht in Wertpapieren verbrieft sind, sofern sie eine Einflußnahme auf die Geschäftsführung in diesen Unternehmungen sichern;
  2. 2. Wertpapiere als Anlagenwertpapiere;
  3. 3. Wertpapiere, die von der Gemeinde nur zur vorübergehenden Anlage flüssiger Mittel angeschafft oder die aus sonstigen Gründen nur vorübergehend in das Vermögen der Gemeinde übernommen werden, als Wertpapiere des Umlaufvermögens.

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