§ 71 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

4. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die Vergabe

von Dienstleistungsaufträgen

Dienstleistungsaufträge

§ 71.

(1) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhanges XIV sind, sind nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu vergeben.

(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhanges XV sind, sind gemäß den Bestimmungen der §§ 51, 75 und 79 zu vergeben.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhanges XIV und des Anhanges XV sind, sind nach den Vorschriften dieses Hauptstückes zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen des Anhanges XIV größer ist als derjenige der Dienstleistungen des Anhanges XV. Ist dies nicht der Fall, so sind sie gemäß den §§ 51, 75 und 79 zu vergeben.

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