§ 71 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 71
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird.

03.12.2019

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