§ 71
Anwesenheit
Zu einer Wahl ist unbeschadet der Bestimmungen des Art. 49 Abs. 1 K-LVG die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages erforderlich. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
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