§ 71
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Ortsfeuerwehrkommandanten dürfen zur Führung des Mitgliederverzeichnisses gemäß § 7 Abs. 4 sowie zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr folgende Daten verarbeiten:
- 1. Identifikationsdaten, Beruf, Datum der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr, Dienstgrad, Ausbildungen;
- 2. Erreichbarkeitsdaten;
- 3. Daten über die Einsatztauglichkeit der Mitglieder, soweit dies für die Einsatzplanung erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
(2) Soweit dies zur Einsatzvorbereitung, Einsatzplanung und Durchführung von Einsätzen erforder-lich ist, dürfen die Feuerwehren folgende Daten verarbeiten:
- 1. von den Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die besondere Vorkehrungen erfordern:
- Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die betroffenen Grundstücke, Gebäude oder baulichen Anlagen;
- 2. von Personen, die Aufgaben im Rahmen des Brandschutzes oder sonstige spezifische Aufgaben im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes für Betriebe oder bauliche Anlagen, die besondere Vorkehrungen erfordern, wahrnehmen:
- Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und tätigkeitsbezogene Daten.
(3) Das vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zur führende Feuerwehrbuch hat folgende Daten zu enthalten:
- 1. die Mitglieder des Kärntner Feuerwehrverbandes nach Art der Feuerwehr sowie
- 2. die gemäß § 32 Abs. 3 Z 6 erforderlichen Daten.
(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf überdies die für die Durchführung von Förderungen und Beschaffungen für sich selbst und die Feuerwehren sowie die für die Erstellung des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(5) Sofern der Kärntner Landesfeuerwehrverband mit dem Betrieb eines Warn- und Alarmsystems beauftragt wurde, dürfen die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von
- 1. Personen, die von einem Einsatz betroffen sind und
- 2. Personen, die Meldungen, Anzeigen oder sonstige Mitteilungen, die den Einsatz betreffen übermittelt haben,
- verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die dafür erforderlichen Sachdaten, einschließlich Kraftfahr- zeugkennzeichen, sowie Daten über den Ablauf des Einsatzes verarbeitet werden.
(6) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf darüber hinaus personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:
- 1. zur Sicherstellung der Erreichbarkeit von Bereitschaftsdiensten von Behörden und Infrastruktur-einrichtungen sowie anderen Rettungsdiensten einschließlich deren Mitliedern mit spezifischen Funktionen oder
- 2. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes und seiner Anstalten, insbesondere für die Wartung, Instandhaltung und Verwaltung.
(7) Die gemäß Abs. 1 bis 4 ermittelten Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der dort genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Dies ist in den Fällen des
- 1. Abs. 1 und 3 das Enden der Mitgliedschaft,
- 2. Abs. 2 das Einstellen der Tätigkeit, die besondere Vorkehrungen erfordert, bzw. eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten,
- 3. Abs. 4 die Beendigung des Förderfalls bzw. der Beschaffung oder die Erlassung eines neuen Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans,
- 4. Abs. 5 die Beendigung des Einsatzes, soweit diese Daten nicht für Zwecke der Sicherheits-verwaltung oder Strafrechtspflege an die zuständigen Behörden oder Gerichte zu übermitteln sind, oder diese Daten für Schulungszwecke benötigt werden; dabei ist Abs. 1 Z 3 letzter Halbsatz anzuwenden,
- 5. Abs. 6 die Änderung der Voraussetzungen gemäß Abs. 6 Z 1 oder wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit oder Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
20.04.2021
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