§ 71 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 71
Änderung des Urlaubsausmaßes

(1) Das in den §§ 70 und 77 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

  1. 1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist, oder
  2. 2. der Beamte
  1. a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach dem Landes-Personalver-tretungsgesetz oder
  2. b) eine Außerdienststellung oder
  3. c) eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen
  1. in Anspruch nimmt, oder
  1. 3. der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß §§ 70 und 77 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

02.12.2019

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