Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
LGBl. Nr. 89/2019
§ 71
(1) Bei Verfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind Informationen dazu auf einer für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.
(2) Bescheide in Verfahren gemäß Abs. 1 sind auf einer den einer für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(3) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, sind befugt Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
22.11.2019
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