§ 71 EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2003

§ 71

Gewährung von Darlehen und
Übernahme von Bürgschaften

Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.

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