§ 71 Burgenländische Gemeindeordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1997

Prüfungsausschuß

§ 71.

(1) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gebarung der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen. Zu diesem Zweck hat er aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des § 34 Abs. 2 einen Prüfungsausschuß zu wählen, wobei diesem von jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei mindestens ein Mitglied anzugehören hat. Gehört der Bürgermeister der stärksten im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei an, so ist der Obmann des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Wahlpartei, der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Wahlpartei zu bestellen. Gehört der Bürgermeister nicht der stärksten im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei an, so ist der Obmann auf Vorschlag dieser Wahlpartei und der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten Wahlpartei zu bestellen. Der Prüfungsausschuß hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob sie wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird. Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Kassenführer (Gemeindekassier) und der Ortsvorsteher, dem ein Anordnungsrecht (§ 64 Abs. 1 und 2) zusteht, dürfen dem Prüfungsausschuß nicht angehören.

(2) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenführers (Gemeindekassiers) vorzunehmen.

(3) Der Obmann des Prüfungsausschusses hat die Tagesordnung für die Prüfungsausschußsitzung festzusetzen, die Sitzung einzuberufen und den Vorsitz zu führen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, während der Sitzung in die verhandlungsgegenständlichen Akte Einsicht zu nehmen.

(5) Die mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Gemeindebediensteten sind verpflichtet, den Prüfungsausschußmitgliedern jeden gewünschten Aufschluß zu geben.

(6) Die Vertagung eines Tagesordnungspunktes bedarf der Dreiviertelmehrheit.

(7) Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuß dem Gemeinderat einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von der Mehrheit des Ausschusses abweichende Anschauung als Minderheitsbericht dem Gemeinderat vorzulegen. Vor der Vorlage des Prüfungsausschußberichtes bzw. des Minderheitsberichtes an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister und dem Kassenführer (Gemeindekassier) Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Äußerung abzugeben. Die Äußerung ist dem Bericht anzuschließen.

(8) Der Bürgermeister ist verpflichtet, den Bericht des Prüfungsausschusses und allfällige Minderheitsberichte in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen.

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