§ 71
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für den Leistungsvertrag ist grundsätzlich das österreichische Zivilrecht für anwendbar zu erklären.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001
§ 71
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für den Leistungsvertrag ist grundsätzlich das österreichische Zivilrecht für anwendbar zu erklären.
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