§ 71
Berufung
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) nicht rechtswirksam abgegeben werden.
(2) Berufungen gegen Bescheide, mit denen über Sozialhilfeleistungen abgesprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Kommt der Berufungswerber einem von der Behörde erster Instanz gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64 Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Berufungsverfahren nach, so kann die Berufungsbehörde bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruches § 64 Abs. 3 anwenden.
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