§ 71 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

3. Abschnitt

Angaben und Vordrucke

Jagdkartenabgabe

§ 71.

(1) Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum 1. Jänner 1993 festzusetzen:

a) Jagdkarte 36 Euro

b) 14-tägige Jagdgastkarte 21,50 Euro

c) eintägige Jagdgastkarte 10,50 Euro

d) Berechtigung zur Beizjagd 58 Euro.

(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Burgenländischen Landesjagdverband einzuheben. Zu diesem Zwecke hat der Landesjagdverband den Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres einen Einzahlungsschein für die Jagdkartenabgabe zuzusenden.

(3) Der Ertrag der Jagdkartenabgabe ist vierteljährlich dem Land abzuführen.

(4) Der Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden wöchentlich die Namen der Personen mitzuteilen, die Jagdkartenabgabe und Jagdhaftpflichtversicherung bezahlt haben (§ 64 Abs. 1, zweiter Satz).

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