Dienstzulage
§ 68.
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
- Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 150,9 €,
- Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 220,8 €,
- Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 340,4 €,
- Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 401,1 €,
- Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 510,6 €,
- Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 340,4 €,
- Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 940,1 €,
- a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
- Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 170,0 €,
- Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 860,0 €,
- für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 600,7 €.
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